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   BVerwG, 26.09.1974 - II C 39.72   

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BVerwG, 26.09.1974 - II C 39.72 (https://dejure.org/1974,1747)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.1974 - II C 39.72 (https://dejure.org/1974,1747)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 1974 - II C 39.72 (https://dejure.org/1974,1747)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nebentätigkeiten eines Beamten - Begriff der Nebentätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65

    Verfassungsgemäßheit der Pflicht zur Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1974 - II C 39.72
    Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 25. Januar 1973 - BVerwG II C 87.65 - (BVerwGE 41, 316 ff.) - das Nr. 12 Abs. 1 Sätze 1, 5 der im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (RGBl. I S. 753) in der Fassung der Berichtigung vom 13. August 1937 (RGBl. I S. 904) und der Änderungsverordnung vom 7. November 1953 (GV.NW. S. 409) betrifft - ausgeführt: Art. 2 Abs. 1 GG gewährleiste jedem Staatsbürger und somit auch den Beamten und Richtern als Grundrecht eine umfassende Handlungsfreiheit.

    Auf Grund dieser Rechtsansicht und weiterer im Urteil BVerwGE 41, 316 ff. dargelegter Erwägungen ist der Senat zu der rechtlichen Überzeugung gelangt, daß die den Beamten (Richtern), auferlegte Pflicht zur Ablieferung der Nebentätigkeitsvergütung dem Grunde nach im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 GG steht.

    Dieser Auffassung schließt der erkennende Senat sich an in der Erwägung, daß die den Besonderheiten des Einzelfalls nicht Rechnung tragende Verpflichtung des Beamten zur Ablieferung der gesamten Vergütung für eine im Aufsichtsrat einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, ausgeübte Nebentätigkeit unter Belassung nur einer generell bestimmten Pauschalaufwandsentschädigung mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar ist; hierbei hat der Senat zugunsten des Beklagten unterstellt, daß sich gegen die von dem Beklagten geltend gemachte Ablieferungspflicht rechtliche Bedenken nicht schon daraus herleiten lassen, daß im vorliegenden Fall - anders als in dem durch Urteil des Senats vom 25. Januar 1973 (BVerwGE 41, 316 ff.) entschiedenen Fall - die Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wurden.

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1974 - II C 39.72
    Auch im Hinblick auf den bei der Einschränkung von Grundrechten zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ('Übermaßverbot', vgl. hierzu BVerfGE 16, 194 [202]; 19, 342 [348]; 20, 150 [155]; 29, 245 [254]) erscheint es schwerlich möglich, für alle Beamten (und Richter) in gleicher Höhe und für alle Arten von Nebentätigkeiten einheitlich und im voraus eine äußerste Grenze (Höchstbetrag) festzulegen.
  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

    Liquorentnahme

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1974 - II C 39.72
    Auch im Hinblick auf den bei der Einschränkung von Grundrechten zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ('Übermaßverbot', vgl. hierzu BVerfGE 16, 194 [202]; 19, 342 [348]; 20, 150 [155]; 29, 245 [254]) erscheint es schwerlich möglich, für alle Beamten (und Richter) in gleicher Höhe und für alle Arten von Nebentätigkeiten einheitlich und im voraus eine äußerste Grenze (Höchstbetrag) festzulegen.
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1974 - II C 39.72
    Pflicht des Beamten begründet wird, "seine, ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen" (BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [345]).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1974 - II C 39.72
    Auch im Hinblick auf den bei der Einschränkung von Grundrechten zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ('Übermaßverbot', vgl. hierzu BVerfGE 16, 194 [202]; 19, 342 [348]; 20, 150 [155]; 29, 245 [254]) erscheint es schwerlich möglich, für alle Beamten (und Richter) in gleicher Höhe und für alle Arten von Nebentätigkeiten einheitlich und im voraus eine äußerste Grenze (Höchstbetrag) festzulegen.
  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 753/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1974 - II C 39.72
    Auch im Hinblick auf den bei der Einschränkung von Grundrechten zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ('Übermaßverbot', vgl. hierzu BVerfGE 16, 194 [202]; 19, 342 [348]; 20, 150 [155]; 29, 245 [254]) erscheint es schwerlich möglich, für alle Beamten (und Richter) in gleicher Höhe und für alle Arten von Nebentätigkeiten einheitlich und im voraus eine äußerste Grenze (Höchstbetrag) festzulegen.
  • BVerwG, 28.01.1971 - II C 28.66

    Begrenzung der Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1974 - II C 39.72
    Das Erfordernis größerer Differenzierung hat der Senat schon in seinen an das Bundesverfassungsgericht gerichteten Beschlüssen vom 19. März 1970 ... und vom 28. Januar 1971 - BVerwG II C 28.66 - zur Sprache gebracht.
  • BVerwG, 05.12.1973 - VI C 2.68
    Auszug aus BVerwG, 26.09.1974 - II C 39.72
    Die soeben wieder gegebenen Grundsätze hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Dezember 1973 - BVerwG VI C 2.68 -) für entscheidungserheblich auch in einem Anwendungsfall der Nr. 13 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (RGBl. I S. 753) in der Fassung des § 2 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Beamtengesetzes und zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 14. Januar 1956 (BayBS III S. 285) gehalten, nämlich im Anwendungsfall einer Bestimmung die ebenso wie die hier umstrittene Regelung vorsieht, daß einem Beamten, der eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen hat, nur eine Pauschalaufwandsentschädigung belassen bleiben darf, wobei der Höchstbetrag bei Tätigkeiten solcher Art in mehreren Gesellschaften auf 1.920 DM festgesetzt ist.
  • OVG Bremen, 11.01.1980 - 2 T 1/79

    Zulässige Nebentätigkeit eines Beamten; Rechtmäßige Besetzung eines Spruchkörpers

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